RS Vwgh 2005/9/21 2004/16/0196

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BAO §289 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs3c idF 2001/I/061;

Rechtssatz

Anders als nach der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2001 (Hinweis E 24. September 2002, 2000/16/0114) konnte der Berufungssenat nach Inkrafttreten der genannten ZollR-DG-Novelle unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zurückweisen. Damit führt eine solche Aufhebung dazu, dass eine neuerliche Entscheidung in dieser Sache möglich ist. Die Zurückweisung der Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ist in der Berufungsentscheidung zu verfügen. Wird keine ausdrückliche Zurückweisung an diese Behörde verfügt, sondern der Bescheid der Unterinstanz behoben, ohne die Sache einer meritorischen Erledigung zuzuführen, dann handelt es sich um eine Zurückweisung der Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat (vgl. dazu die zum AVG ergangene in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in Rz 31 zu § 66 Abs. 2 AVG angeführte Rechtsprechung). (Hier: Eine Zurückweisung wurde im Bescheid des Berufungssenates nicht ausdrücklich verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Darlegung der Rechtslage die Auffassung vertreten, die Behörde erster Instanz habe die Vorschreibung eines Zollbetrages rechtswidrig unterlassen. Damit hat dieser Berufungssenat keine Sachentscheidung über die Beschwerde getroffen, sondern die von der Behörde erster Instanz unterlassene Vorschreibung des Zollbetrages bemängelt. Es ist im Beschwerdefall somit davon auszugehen, dass der Berufungssenat mit seiner Entscheidung die Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur neuerlichen Sachentscheidung zurückwies.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160196.X01

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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