RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0135

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BGBG 1993 §7;
StGB §202 Abs1;

Rechtssatz

Der (öffentliche) Dienstgeber ist auch zur Fürsorge gegen sexuelle Belästigungen der Mitarbeiterinnen (hier: junge, noch in Ausbildung befindliche Arbeitnehmerinnen) am Arbeitsplatz verpflichtet, und der Beamte (hier: Exekutivbeamter) ist gehalten, diese Interessen seines (öffentlichen) Dienstgebers zu wahren und den Betriebsfrieden durch derartige Handlungen nicht zu stören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090135.X05

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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