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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der (öffentliche) Dienstgeber ist auch zur Fürsorge gegen sexuelle Belästigungen der Mitarbeiterinnen (hier: junge, noch in Ausbildung befindliche Arbeitnehmerinnen) am Arbeitsplatz verpflichtet, und der Beamte (hier: Exekutivbeamter) ist gehalten, diese Interessen seines (öffentlichen) Dienstgebers zu wahren und den Betriebsfrieden durch derartige Handlungen nicht zu stören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090135.X05Im RIS seit
20.10.2005