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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall (iZm einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) kein Werkvertrag, sondern Arbeitskräfteüberlassung vorlag:
Die Arbeiten wurden von den betroffenen Ausländern nach kurzfristiger Einführung in einem einheitlichen Arbeitsprozess ununterscheidbar gemeinsam mit den Arbeitern des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens (K) erbracht, wobei es sich beim Umpacken und Umetikettieren um untergeordnete, im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf zu erbringende Arbeitsleistungen handelte, welche zwischen den involvierten Unternehmen auf Basis zu leistender Arbeitsstunden abgerechnet wurden. Die lediglich manipulativen Tätigkeiten der vom Unternehmen O zur Verfügung gestellten Ausländer wurden in den Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens K geleistet, und die Arbeitnehmer des Unternehmens O waren in den Gesamtarbeitsprozess derart eingegliedert, dass die Arbeitnehmer beider Unternehmen ununterscheidbar in den Arbeitsprozess eingebunden waren. Auch die Leiharbeiterlisten sprachen für eine Arbeitskräfteüberlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090059.X03Im RIS seit
25.10.2005Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009