RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft. Die Behauptung, der Spruch des Berufungsbescheides bezeichne nicht "die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, sondern stelle bereits die rechtliche Würdigung dar", ist im Hinblick darauf, dass der Spruch des von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowohl die Art der Beschäftigung, Tatzeit und Tatort, die übertretene Norm sowie die Strafnorm enthält, unrichtig. Dass nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses die (nicht österreichische) Staatsbürgerschaft der betretenen Ausländerin enthalten ist, macht dieses Straferkenntnis noch nicht rechtswidrig, weil die konkrete Staatsangehörigkeit kein Tatbestandsmerkmal und in der Begründung des Berufungsbescheides ohnedies enthalten ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090114.X01

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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