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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/09/0006, und die darin angegebene weitere Judikatur) erweist sich die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung angesichts der großen Schwere der Dienstpflichtverletzungen und der vom Exekutivbeamten zu verantwortenden Angriffe auf die höchstpersönlichen Rechte seiner (damals in Ausbildung befindlichen) jungen Mitarbeiterinnen unter Ausnützung seiner Stellung als Dienstvorgesetzter als gesetzmäßig. Durch seine Straftaten (Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB) wurde nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 2002/09/0006 und auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0082, und vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0233). Dass "Vorgesetzte" in ihren Zeugenaussagen ihr "Vertrauen" zum Beamten bekundeten, ist nicht entscheidend; die Schwere der Dienstpflichtverletzungen und die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit werden dadurch nicht beseitigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090135.X04Im RIS seit
20.10.2005