RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0107

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 2002/I/126;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird (Hinweis E 19. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0080). Hier: Die Tätigkeiten des Ausländers, eines Vereinsmitgliedes (Pferdepflege, Heumachen, Holzmachen, Restaurieren von Möbeln) waren Arbeitsleistungen, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Sie dienten auch nicht direkt der Erreichung des gemeinsamen Vereinszieles, zu dem alle Vereinsmitglieder gleichermaßen berufen sind, sondern waren gekennzeichnet durch den fremdbestimmten Charakter des durch ihre wirtschaftliche Unselbständigkeit determinierten und bloß in die Form der Mitgliedschaft zum Verein gekleideten Verhältnisses, war es doch der Obmann des Vereines, auf dessen Bitte und zu dessen Hilfe der Ausländer im Rahmen des Vereins tätig wurde. An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, dass der Ausländer sich die Arbeiten und die Arbeitszeiten im Wesentlichen selbst einteilen konnte. Ebenso wenig ändert sich die Beurteilung durch den Umstand, dass es sich bei dem Anwesen, auf welchem der Ausländer seine Tätigkeit verrichtet hat, nicht um einen "Betrieb" im gewerberechtlichen Sinne handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090107.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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