RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0169

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
HDG 1994 §2 Abs1;
HDG 1994 §2 Abs4;
HDG 1994 §50 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beamte (ein Berufsoffizier) brachte dem Vorgesetzten (Weisungsgeber) Gründe zur Kenntnis, die ihn daran hinderten, die betreffende Weisung (Abgabe des Kanzleischlüssels) rechtzeitig zu befolgen. Der Vorgesetzte hat darauf aber nicht reagiert (geantwortet). Für den Beamten blieb daher unklar, welche Weisung er prioritär zu befolgen habe. Der Vorgesetzte hätte den Beamten nicht darüber im Unklaren lassen dürfen, ob dem "Ersuchen", den Schlüssel zur Fertigstellung seiner Aufträge behalten zu dürfen, zugestimmt wird oder nicht. (Auch) insoweit jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 2 Abs. 4 HDG 1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090169.X02

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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