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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte (ein Berufsoffizier) brachte dem Vorgesetzten (Weisungsgeber) Gründe zur Kenntnis, die ihn daran hinderten, die betreffende Weisung (Abgabe des Kanzleischlüssels) rechtzeitig zu befolgen. Der Vorgesetzte hat darauf aber nicht reagiert (geantwortet). Für den Beamten blieb daher unklar, welche Weisung er prioritär zu befolgen habe. Der Vorgesetzte hätte den Beamten nicht darüber im Unklaren lassen dürfen, ob dem "Ersuchen", den Schlüssel zur Fertigstellung seiner Aufträge behalten zu dürfen, zugestimmt wird oder nicht. (Auch) insoweit jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 2 Abs. 4 HDG 1994.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090169.X02Im RIS seit
17.10.2005