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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte bringt vor, er habe ein Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB abgelegt. Er übersieht, dass ihm einleitend die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente vorgehalten worden sind. Zudem war sich der Beamte darüber im Klaren (auch dies wurde ihm einleitend vorgehalten), dass ein Teil der gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente durch die von der Gendarmerie auf Grund von wiederholten, von F. angezeigten Diebstählen im Postamt errichtete Diebsfalle, welche den Beamten als Täter überführt hatte, geklärt war. Daher war das Geständnis im Umfang näher bezeichneter Taten nicht als mildernd im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu werten, weil Leugnen kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20.9.1994, 11 Os 109/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005090042.X01Im RIS seit
25.10.2005