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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;Rechtssatz
Ob über die Führung von Freigegenständen in näher bezeichneten Klassen der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) im Sinne des § 27a Abs. 1 des oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 "bestimmt" hat, hätte ua vorausgesetzt, dass ein im Sinne des § 64 Abs. 14 SchUG beschlussfähiger SGA darüber eine Sitzung durchführte. § 64 Abs. 14 SchUG bestimmt, dass über den Verlauf der Sitzungen eine schriftliche Aufzeichnung zu führen ist; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein bei der Protokollierung unterlaufender Mangel - also etwa eine Unvollständigkeit der Aufzeichnung - die Wirksamkeit eines (mündlich) zustande gekommenen Beschlusses im SGA berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090133.X03Im RIS seit
28.10.2005