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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs3 idF 2002/I/126;Rechtssatz
§ 18 Abs. 3 dritter Satz AuslBG normiert lediglich eine Entscheidungsfrist von zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige, nicht jedoch eine Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, eine Anzeigebestätigung auch dann auszustellen, wenn die im § 18 Abs. 3 AuslBG umschriebenen materiellen Voraussetzungen für den Entfall der Entsendebewilligung nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist vielmehr der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung abzuweisen (Hinweis dazu auf das zu § 3 Abs. 5 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 ergangene E vom 19.5.1993, Zl. 93/09/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090079.X01Im RIS seit
31.10.2005