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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Dr. B wurde mit 1. Juli 2002 gemäß § 178 BDG 1979 ins definitive Universitätsassistentendiensverhältnis übergeleitet. In diesem Zusammenhang richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ua das Begehren um Auskunft, in wie vielen Fällen in den Jahren 2002 und 2003 das BMBWK trotz negativer Stellungnahme der Universität die Definitivstellung ausgesprochen worden sei (Frage 3) und in wie vielen Fällen in den Jahren 2002 und 2003 das BMBWK trotz positiver Stellungnahme der Universität die Definitivstellung verweigert habe (Frage 4). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Fragen 3. und 4. lediglich auf die Behauptung, dass auf Grund der relativ geringen Anzahl von Definitivstellungen ohne Habilitation (also Definitivstellungen gemäß § 178 BDG 1979), die der Beschwerdeführer entsprechend der erwähnten Anfragebeantwortung mit 137 österreichweit zitierte, die begründete Gefahr der "Deanonymisierung" bestehe. Inwieweit die betroffenen Definitivstellungswerber durch die Auskunftserteilung identifiziert werden könnten, wird jedoch von der belangten Behörde nicht näher dargelegt. Da der Beschwerdeführer weder eine namentliche Nennung der einzelnen Definitivstellungswerber, noch eine Aufschlüsselung nach Universitäten gefordert hat, liegt im Hinblick auf die Verweigerung der Auskunft der Fragen 3 und 4 keine ausreichende, nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 AVG vor.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120151.X09Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009