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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Ein Beamter hat gemäß § 18 Abs. 1 Wr DO 1994 die ihm übertragenen Geschäfte (hier als gewerbetechnischer Amtssachverständiger in Betriebsanlagenverfahren) unter Beachtung der Unparteilichkeit zu besorgen und hat gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. im Dienst (und außer Dienst) alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte. Die Verpflichtung des Beamten, gegenüber Parteien (Kunden) ein hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen, findet ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und im Gebot der Unparteilichkeit. Ein Beamter, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollzugstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Beamte bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. Hier: War das Verhalten des Beamten (Amtssachverständigen) aus objektiver Sicht geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und nach außen hin den Anschein seiner Parteilichkeit oder Eigennützigkeit zu erwecken, dann ist es nicht mehr entscheidend, ob der Beamte tatsächlich befangen gewesen ist. Er war überdies im Hinblick auf § 7 AVG verpflichtet, seine persönliche Beteiligung an der Erstellung der Planunterlagen zu unterlassen. Die Beteiligung des Beamten an der Erstellung von Einreichunterlagen erweckt aus objektiver Sicht den Eindruck, sie sei nützlich (hilfreich), um eine beschleunigte und/oder problemlose (möglichst ungeprüfte) Behandlung der Unterlagen zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung sicherzustellen (vgl. sinngemäß das zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0109, und die darin angegebene Judikatur).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090076.X04Im RIS seit
17.10.2005