RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §32 Abs2 idF 1991/687;
KOVG 1957 §32 Abs2 Z1 idF 1991/687;

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 sind die Leistungen nach § 32 Abs. 2 Z. 1 KOVG 1957 "in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepassten Ausführung vom Bund beizustellen". Ein Anspruch des Beschädigten auf Ausstattung mit dem von ihm gewünschten elektronischen Kniegelenk C-LEG kann nur dann bejaht werden, wenn seine Gehfähigkeit dadurch gegenüber seiner bisherigen orthopädischen Versorgung tatsächlich verbessert wird. Die Berufungsbehörde hat sohin einen - auf ausreichend begründeten Sachverständigengutachten basierenden - Vergleich der Gehleistung des Beschädigten mit seiner bisherigen Oberschenkelprothese einerseits und der von ihm angestrebten Versorgung mit einem C-LEG-Kniegelenk vorzunehmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090077.X01

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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