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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 sind die Leistungen nach § 32 Abs. 2 Z. 1 KOVG 1957 "in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepassten Ausführung vom Bund beizustellen". Ein Anspruch des Beschädigten auf Ausstattung mit dem von ihm gewünschten elektronischen Kniegelenk C-LEG kann nur dann bejaht werden, wenn seine Gehfähigkeit dadurch gegenüber seiner bisherigen orthopädischen Versorgung tatsächlich verbessert wird. Die Berufungsbehörde hat sohin einen - auf ausreichend begründeten Sachverständigengutachten basierenden - Vergleich der Gehleistung des Beschädigten mit seiner bisherigen Oberschenkelprothese einerseits und der von ihm angestrebten Versorgung mit einem C-LEG-Kniegelenk vorzunehmen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090077.X01Im RIS seit
22.12.2005