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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0104 E 15. Juni 2005 RS 1Stammrechtssatz
Entgelt ist, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (Hinweis Ruppe, UStG2, § 4, Tz. 10 und 17, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140002.X01Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011