RS Vwgh 2005/9/22 2003/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0104 E 15. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Entgelt ist, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (Hinweis Ruppe, UStG2, § 4, Tz. 10 und 17, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140002.X01

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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