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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §13;Rechtssatz
Für den durch das Ausbleiben des tatbildlichen Erfolges gekennzeichneten Versuch gilt - da es ja in seinem Wesen liegt, dass die Tat nicht mit einem Erfolg abschließt - uneingeschränkt die Regel, wonach die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 9, letzter Absatz zu §§ 31 und 32). [Hier: Abgeschlossen war die (versuchte) Straftat mit Einreichung der Steuererklärung, weil es danach keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedurfte.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140001.X02Im RIS seit
26.10.2005