TE Vfgh Beschluss 1982/6/11 G65/81

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Veröffentlicht am 11.06.1982
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UrheberrechtsG §17 Abs3

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung eines Teiles des §17 Abs3 Urheberrechtsgesetz idF der Nov. 1980; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit ArtI Z2 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980 (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980), BGBl. 321/1980, wurde dem §17 UrhG folgender Abs3 angefügt, der am 23. Juli 1980 in Kraft trat:

"Die Übermittlung von Rundfunksendungen

1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und

2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,

a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder

b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung."

1.2.1.1. Mit einem beim VfGH am 25. September 1981 eingelangten Schriftsatz begehrt die U. E. Aktiengesellschaft in Wien unter Berufung auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Aufhebung des in der einleitenden Wiedergabe fett gedruckten Teiles der Bestimmung des §17 Abs3 UrhG idF der UrhGNov. 1980 als verfassungswidrig, und zwar wegen Widerspruchs zu Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG) und zu Art5 StGG.

1.2.1.2. Die Antragstellerin bringt dazu ua. der Sache nach vor, es sei ihr bis zur UrhGNov. 1980 das ausschließliche Recht zugestanden, auf Grund der ihr eingeräumten Werknutzungsrechte den Rundfunkunternehmern für die Sendung solcher Werke Werknutzungsbewilligungen zu erteilen oder Unterlassungsansprüche gemäß §81 UrhG zu erheben. ArtI Z2 (§17 Abs3) UrhGNov. 1980 habe diese Rechtsposition dadurch unmittelbar verändert, daß die Übermittlung von Rundfunksendungen unter den in §17 Abs3 Z2 genannten Voraussetzungen nicht als neue Rundfunksendung, unter den in §17 Abs3 letzter Satz bezeichneten Bedingungen aber als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gelte. In diesen, mit Hilfe einer gesetzlichen Fiktion zu "Nichtsendungen" erklärten Sendefällen werde das bisherige Bewilligungsrecht oder der bisherige Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ersatzlos beseitigt, wodurch sie in ihrem Recht auf Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und im Eigentumsrecht verletzt sei.

Zur Frage der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 B-VG führt die Antragstellerin aus, daß §17 Abs3 Z2 und letzter Satz UrhG für sie - infolge der als verfassungswidrig angesehenen Beseitigung bisheriger Bewilligungsrechte oder Unterlassungsansprüche - unmittelbar und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung sowie ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sei. Die Ansprüche seien unmittelbar auf Grund des Gesetzes entfallen, ein zumutbarer Weg zu einem gerichtlichen Urteil oder zu einem verwaltungsbehördlichen Bescheid zu kommen, bestehe nicht; eine gerichtliche Klage könne offenkundig nur zu einem negativen Ergebnis führen.

1.2.2. In einer von der Bundesregierung erstatteten Äußerung wird primär die Zurückweisung, hilfsweise jedoch die Abweisung des Antrages begehrt.

2. Über den Antrag der U. E. Aktiengesellschaft wurde erwogen:

2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; ..."

2.2.1. Wie der VfGH in ständiger Judikatur - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - ausführte, erfordert die Antragslegitimation nicht nur, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern sie setzt auch voraus, daß dieses Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsberechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein so beschaffener, die Antragslegitimation begründender Eingriff (in die Rechtssphäre einer Person) muß jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt sein und die (rechtlich geschützten) Interessen des Betroffenen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen. Ein derartiger "unmittelbarer" Eingriff ist aber dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der durch die angebliche Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes ihm gegenüber bewirkten - Rechtsverletzung zur Verfügung steht. Dazu legte der VfGH bereits in wiederholten Entscheidungen (vgl. etwa den Beschluß VfSlg. 8890/1980 und die dort zitierte Judikatur) dar, daß das mit Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsinstrument dafür bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit der grundsätzlichen Aufgabe des Individualantrages, bloß subsidiärer Rechtsbehelf zu sein, keineswegs im Einklang stünde.

2.2.2. Wie nun die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend darlegt, ist die Antragslegitimation vorliegend zunächst schon deshalb zu verneinen, weil der Antragstellerin offenkundig ein anderer zumutbarer Weg zur Wahrung ihrer Rechte offen steht:

Die Antragstellerin war und ist als Inhaberin der einschlägigen Werknutzungsrechte nämlich jederzeit in der Lage, Rundfunkunternehmer, denen keine Werknutzungsbewilligung zur Sendung des Werkes erteilt wurde, gemäß §81 UrhG gerichtlich auf Unterlassung zu klagen. Sie hätte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens Gelegenheit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §17 Abs3 UrhG vorzubringen und bei dem in dieser Rechtssache in zweiter Instanz zuständigen Gericht die Stellung eines Antrags auf Gesetzesprüfung anzuregen; gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses Gericht bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags an den VfGH verpflichtet (vgl. VfSlg. 8552/1979).

Dieser Weg brächte für die Antragstellerin nach Lage der Verhältnisse keine außerordentliche Härte mit sich, ist ihr also durchaus zumutbar (vgl. dazu die Entscheidungen VfSlg. 8156/1977, 8212/1977 und 8396/1978, welche die Antragslegitimation wegen Unzumutbarkeit bzw. besonderer Härte bejahen). Daß die Antragstellerin diesfalls ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen kann, vermag an der Zumutbarkeit dieses Verfahrensumwegs nichts zu ändern: Dieser Umstand ist nämlich zwingende Folge der vom Bundesverfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung, die Initiative zur Kontrolle genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor ordentlichen Gerichten stattfindet. Dabei ist die Frage, ob und inwieweit das in zweiter Instanz zuständige Gericht der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung beitritt, nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 8552/1979). Was die mit der Führung eines derartigen gerichtlichen Verfahrens verbundenen Kosten anlangt, ist vor allem zu beachten, daß die Antragstellerin diese Prozeßkosten auch immer dann in Kauf zu nehmen hätte, wenn sich ein Rundfunkunternehmer - ihrer Meinung nach zu Unrecht - auf das Vorliegen der in §17 Abs3 UrhG normierten Voraussetzungen beriefe. Auch die Einrede, eine Klage "könnte offenkundig nur zu einem negativen Ergebnis führen", vermag die von der Antragstellerin behauptete Unzumutbarkeit nicht darzutun. Denn nach der Rechtsprechung des VfGH bleibt es für die Frage der Zumutbarkeit belanglos, ob das Beschreiten des (Verwaltungs- oder) Gerichtsweges in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtslos ist (vgl. zB die Entscheidungen VfSlg. 8187/1977 S 356 und 8485/1979 S 55, die diese Rechtsauffassung voraussetzen, ferner: VfSlg. 9170/1981, 9285/1981 sowie VfSlg. 8846/1980).

2.3. Aus diesen Erwägungen war der Antrag der U. E. Aktiengesellschaft wegen fehlender Antragslegitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 - ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung - als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Urheberrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:G65.1981

Dokumentnummer

JFT_10179389_81G00065_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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