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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme lässt sich nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin liegen, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140090.X04Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013