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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Umsätze eines Bordellbetriebes sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen des Bordellbetriebes ist das Entgelt, das der einzelne Kunde für seinen Bordellbesuch aufgewendet hat. Bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes sind die Bordellleistungen insgesamt im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers den Kunden gegenüber erbracht worden. Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb eines zwischen den Prostituierten und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stünde. Insbesondere aus den Zeugenaussagen der Kunden konnte die belangte Behörde zu Recht die Feststellung treffen, dass die Leistungsbeziehung zwischen diesen und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Für den Beschwerdefall ist es weiters nicht von Bedeutung, ob die Mädchen ihrerseits ihre Leistungen dem Beschwerdeführer gegenüber als Dienstnehmerinnen oder als selbständig Tätige erbracht haben (Hinweis E 15. Juni 2005, 2002/13/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140002.X05Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011