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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der hg. Rechtsprechung aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140090.X03Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013