RS Vwgh 2005/9/22 2001/14/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Beachte

Besprechung in:SWI 6/2006, S 273-285;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist (Hinweis E 30. Mai 1990, 86/13/0046). Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (Hinweis E 24. November 1982, 81/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140188.X02

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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