RS Vwgh 2005/9/22 2001/14/0037

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §44 Abs2;
BAO §45a;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass der Antrag selbst auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung "gem. § 44 Abs. 2 ...BAO" lautete, § 44 Abs. 2 leg. cit aber auch von einem teilweisen Absehen von der Abgabepflicht spricht, sei darauf hingewiesen, dass einer dem Antrag zumindest teilweisen Stattgebung etwa im Umfang des Grundsatzes des § 45a BAO, somit insoweit, dass die Abgabepflicht hinsichtlich des begünstigungsschädlichen Gewerbebetriebes zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden (vgl. insbesondere § 23 KStG), weder S 500.000,-- übersteigende Umsätze noch allfällige Wettbewerbsverzerrungen des Gewerbebetriebes entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140037.X05

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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