Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art45 idF 31995R3095;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/12/0146 E 22. September 2005Rechtssatz
Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil dieser die Bedeutung (ausländischer) Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses umfassend (und nicht nur ausschließlich für die Ermittlung nach dem PG 1965) ausschließt. Der "sonstige Hinweis" des Bescheides kann an dem insoweit klaren und daher keiner weiteren Auslegung bedürfenden Spruchpunkt nichts ändern. Dieser Ausspruch steht mit der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Gemeinschaftsrechtslage nicht im Einklang, nach der sehr wohl im pro-rata-temporis-Verfahren der in diesem Teil der Entscheidung ausgeschlossene Einfluss ausländischer Ruhegenussvordienstzeiten möglich wäre.
Schlagworte
Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120139.X09Im RIS seit
23.11.2005Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013