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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Gehört die Vermittlung in Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Abgabepflichtigen, wofür auch der Umstand der zweiwöchigen Dienstfreistellung unter Weiterbezug des Gehaltes für die Zeit des Besuchs eines Lehrgangs für Konfliktmanagment spricht, kann nicht gesagt werden, dass die Aufwendungen der Abgabepflichtigen für diesen Lehrgang in ihrem ausgeübten Beruf nicht von Nutzen sein können. Dass im Lehrgang auch die Bereiche Familie und Umwelt, von denen die Abgabepflichtige in ihrem Beruf nicht unmittelbar betroffen sein mag, behandelt wurden, schadet jedenfalls bei Fehlen berufsspezifischerer gleichwertiger Bildungsangebote nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140090.X06Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013