RS Vwgh 2005/9/22 2005/14/0026

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Das der Darstellung des von der Behörde für erwiesen angenommenen Sachverhalts methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140026.X01

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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