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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs6;Rechtssatz
Die in der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140034.X01Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009