Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Soweit sich den Ausführungen Tauchers (Kommunalsteuer, Kommentar, Seite 263 ff) der Rechtsstandpunkt entnehmen lässt, nur eine die im § 67 Abs. 6 EStG 1988 definierten einkommenssteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierende Versteuerung der in dieser Gesetzesvorschrift "genannten" Bezüge könne deren Kommunalsteuerfreiheit im Grunde des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 herbeiführen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlautes der Befreiungsvorschrift einer solchen Sichtweise nicht anzuschließen (Hinweis E 11. Mai 2005, 2002/13/0017). Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge - nur insoweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 nicht. Die Einbeziehung eines Teiles der in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht daher nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140034.X02Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009