RS Vwgh 2005/9/22 2001/14/0034

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Rechtssatz

Soweit sich den Ausführungen Tauchers (Kommunalsteuer, Kommentar, Seite 263 ff) der Rechtsstandpunkt entnehmen lässt, nur eine die im § 67 Abs. 6 EStG 1988 definierten einkommenssteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierende Versteuerung der in dieser Gesetzesvorschrift "genannten" Bezüge könne deren Kommunalsteuerfreiheit im Grunde des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 herbeiführen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlautes der Befreiungsvorschrift einer solchen Sichtweise nicht anzuschließen (Hinweis E 11. Mai 2005, 2002/13/0017). Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge - nur insoweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 nicht. Die Einbeziehung eines Teiles der in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht daher nicht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140034.X02

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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