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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/15/0084Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Wahrung der Beschwerdefrist nach § 34 Abs 1 VwGG hat, ist vom Vertreter eines Beschwerdeführers zu erwarten, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (vgl hiezu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 671, referierte ständige hg Judikatur).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005150083.X03Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018