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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Nach § 24 EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles an einer Personengesellschaft erzielt werden, Veräußerungsgewinne. Sie sind der Einkunftsart zuzuordnen, die für den Betrieb während seines Bestehens maßgebend war. Wird der Kaufpreis in Renten vereinbart, liegt ein Veräußerungsgewinn erst dann vor, wenn die laufenden Rentenbezüge den auf den Veräußerungsstichtag bezogenen Wert des Betriebsvermögens übersteigen. Die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Renten sind nach Maßgabe des Zufließens im Rahmen jener Einkunftsart anzusetzen und steuerpflichtig, die Gegenstand des laufenden Betriebes war (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 395 und 402).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150104.X01Im RIS seit
17.11.2005