RS Vwgh 2005/9/23 2002/15/0198

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0255 E 25. April 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis E 22. April 1998, 93/13/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150198.X01

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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