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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0255 E 25. April 2002 RS 1Stammrechtssatz
Entscheidend ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis E 22. April 1998, 93/13/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150198.X01Im RIS seit
13.12.2005