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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall konnte die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die abgabepflichtige GmbH (Betreiberin eines Nachtclubs) hinsichtlich sämtlicher im Nachtclub erbrachten Leistungen Leistungserbringerin ist und dass sie (vertreten durch die Bardame) von den Kunden das Entgelt für sämtliche im Nachtclub der Abgabepflichtigen den Kunden angebotene Leistungen vereinnahmt hat. Ob die Mädchen ihrerseits ihre Leistungen der Abgabepflichtigen gegenüber als Dienstnehmerinnen oder als selbständig Tätige erbracht haben, ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung (Hinweis E 15. Juni 2005, 2002/13/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150147.X01Im RIS seit
28.10.2005