RS Vwgh 2005/9/23 2003/15/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2005
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall konnte die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die abgabepflichtige GmbH (Betreiberin eines Nachtclubs) hinsichtlich sämtlicher im Nachtclub erbrachten Leistungen Leistungserbringerin ist und dass sie (vertreten durch die Bardame) von den Kunden das Entgelt für sämtliche im Nachtclub der Abgabepflichtigen den Kunden angebotene Leistungen vereinnahmt hat. Ob die Mädchen ihrerseits ihre Leistungen der Abgabepflichtigen gegenüber als Dienstnehmerinnen oder als selbständig Tätige erbracht haben, ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung (Hinweis E 15. Juni 2005, 2002/13/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150147.X01

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten