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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0125 E 29. September 2004 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (Hinweis E 25. Februar 1997, 93/14/0196), gehören alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden, zum notwendigen Betriebsvermögen. Vermietete Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wenn die Vermietung diesem Betrieb unmittelbar dient, somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist (Hinweis E 9. Mai 1995, 94/14/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150001.X05Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009