RS Vwgh 2005/9/23 2003/15/0105

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30;
EStG 1988 §6 Z5;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die klare Absicht des Gesetzgebers, die Wertobergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten iZm mit der Frist von zehn bzw einem Jahr grundsätzlich auf nach § 30 EStG 1988 steuerhängige Wirtschaftsgüter zu beschränken, findet der Umstand, dass § 6 Z 5 EStG 1988 auch sonstige hergestellte Wirtschaftsgüter in den Kreis jener einbezieht, für welche diese Wertobergrenze gilt, seine Erklärung nur in der Absicht des Gesetzgebers, kurz vor der Einlage in das Betriebsvermögen hergestellte Wirtschaftsgüter einerseits und angeschaffte Wirtschaftsgüter anderseits gleich zu behandeln. Beim angeschafften Wirtschaftsgut erfasst der Spekulationstatbestand die Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Anschaffung iSd § 30 Abs 1 EStG 1988. Ab diesem Zeitpunkt fällt die Wertsteigerung in die Sphäre des Erwerbers des Wirtschaftsgutes. Bei hergestellten Wirtschaftsgütern muss eine solche Wertsteigerung nicht erst ab dem Abschluss eines uU langdauernden Herstellungsprozesses, also gegebenenfalls nach Durchführung von Abschluss- und Fertigstellungsarbeiten eintreten. Solcherart scheint es geboten, bei Anwendung des § 6 Z 5 EStG 1988 auf hergestellte sonstige Wirtschaftsgüter den Fristenlauf nicht erst mit dem Ende des Herstellungszeitraumes beginnen zu lassen. Der Fristenlauf beginnt jedenfalls nicht später als in jenem Zeitpunkt, in welchem das in der Folge in einen Betrieb eingelegte sonstige (bewegliche) Wirtschaftsgut im Wesentlichen hergestellt ist, sodass es bereits geeignet ist, zum Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs gemacht zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150105.X04

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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