Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Beteiligungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden sind (und damit nicht nach § 31 EStG 1988, sondern nach den Spekulationstatbeständen des § 30 leg. cit. zu erfassen sind), sind bei der Einlage schon nach der allgemeinen Bestimmung des § 6 Z 5 erster Satz EStG 1988 mit dem Teilwert, höchstens mit den tatsächlichen Anschaffungskosten und damit im Falle eines unter den tatsächlichen Anschaffungskosten liegenden Teilwertes mit diesem zu bewerten. § 6 Z 5 letzter Satz leg.cit. erfasst auch Beteiligungen, deren Anschaffung mehr als ein Jahr vor der Zuführung liegt. Es wäre unsachlich, in der Privatsphäre eingetretene Wertverluste bei der Einlage spekulationsverfangener Beteiligungen anders zu behandeln als bei der Einlage nach § 31 EStG 1988 zu erfassender Beteiligungen (vgl. Zorn, Einlagenbewertung im EStG 1988, in ÖStZ 1989, 5 ff, insb. 8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150028.X01Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013