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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die nach der Rechtsprechung (Hinweis E VS 10. November 2004, 2003/13/0018) entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird; dies hat die Abgabenbehörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre und dem operativem Wirken zweifellos annehmen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005150110.X01Im RIS seit
20.12.2005