RS Vwgh 2005/9/23 2005/15/0070

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

E3L E09301000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs2 lita;
62003CJ0498 Kingscrest Associates und Montecello VORAB;
BAO §39;
UStG 1994 §6 Abs1 Z25;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2001/15/0163 B 21. April 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0498 26. Mai 2005

Rechtssatz

Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffende Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebe. Gerade diese Möglichkeit hat der österreichische Gesetzgeber ergriffen und mit § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 die Steuerbefreiung von der Gemeinnützigkeit und damit vom Fehlen einer Gewinnabsicht (§ 39 BAO) abhängig gemacht und die Steuerbefreiung somit ausgeschlossen, wenn die Leistungen etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeführt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0498 Kingscrest Associates und Montecello VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150070.X01

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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