Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2001/15/0163 B 21. April 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0498 26. Mai 2005Rechtssatz
Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffende Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebe. Gerade diese Möglichkeit hat der österreichische Gesetzgeber ergriffen und mit § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 die Steuerbefreiung von der Gemeinnützigkeit und damit vom Fehlen einer Gewinnabsicht (§ 39 BAO) abhängig gemacht und die Steuerbefreiung somit ausgeschlossen, wenn die Leistungen etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeführt werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0498 Kingscrest Associates und Montecello VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005150070.X01Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013