Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Von einem Missverhältnis, das bei der Ermessensausübung zugunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheides zu berücksichtigen wäre, kann nicht gesprochen werden, wenn es sich bei den durch die neuen Sachbescheide gezogenen steuerlichen Folgen ausschließlich um die Auswirkungen der Aufdeckung jener Umstände handelt, welche als Wiederaufnahmegründe herangezogen wurden (Hinweis E 29. Oktober 2003, 99/13/0061)
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150001.X03Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009