TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/11 B236/81, B237/81, B238/81

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Veröffentlicht am 11.06.1982
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme
StGG Art5
AbgEO §13
AbgEO §78 Abs1
VfGG §88

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung von Verwaltungsorganen kein Verwaltungsakt iS dieser Bestimmung Finanzstrafgesetz; keine Bedenken gegen §89; eine Beschlagnahmeanordnung nach §89 Abs1 hat in Bescheidform zu ergehen; keine gesetzliche Grundlage für die bekämpfte Beschlagnahme Abgabenexekutionsordnung; die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer finanzbehördlichen Pfändung ist in einem Verwaltungsverfahren auszutragen

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in der Nacht zum 21. Dezember 1980 in Räumen der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH von Organen des Finanzamtes Neunkirchen durchgeführte Beschlagnahme der Sparbücher mit den Konto-Nummern ... der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH, weiters gegen die am 15. Jänner 1981 von Organen des Finanzamtes Wiener Neustadt vorgenommene Eröffnung eines Umschlags bei der Raiffeisenkasse N., ferner gegen die "Beschlagnahmeanordnung" des Finanzamtes Wiener Neustadt vom 17. Februar 1981 und die am 31. März 1981 von Organen des Finanzamtes Eisenstadt vollzogene Pfändung der obzitierten Sparbücher bei der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH richtet.

II. Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß Organe des Finanzamtes Wiener Neustadt am 27. Feber 1981 in Wiener Neustadt im Finanzstrafverfahren AZ Vr 1661/81 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt freigegebene Sparbücher der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH mit den Konto-Nummern ... beschlagnahmt haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. In dem beim Kreisgericht Wiener Neustadt zum AZ Vr 1661/80 anhängigen Strafverfahren gegen J. G. ua. wegen des Verdachts eines Finanzvergehens fand nachts zum 21. Dezember 1980 zufolge eines journalrichterlichen Hausdurchsuchungsbefehls in den Räumlichkeiten der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH eine Hausdurchsuchung statt, die gemäß §197 FinStrG von Organen des Finanzamtes Neunkirchen durchgeführt wurde. Dabei wurden ua. drei Sparbücher der A. G. mit den Konto-Nummern ... in Beschlag genommen, deren Beschlagnahme in der Folge auch der zuständige Untersuchungsrichter mit Beschluß vom 27. Jänner 1981, ONr. 242, bestätigt mit Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 5. Feber 1981, ONr. 308, unter Anordnung gerichtlicher Versiegelung als Beweismittel verfügte (§§143 Abs1, 145 Abs3 StPO).

1.1.2. Diese Beschlagnahme hob der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt in einer Tagsatzung vom 27. Feber 1981 - in der Beschwerdeschrift offenbar versehentlich: 6. März 1981 - ausdrücklich auf (Punkt 11 - S 32 des Gerichtsprotokolls; ferner Punkt 2 - S 39 dieses Protokolls). Daraufhin wurden die solcherart vom Gericht freigegebenen Sachen von einem Organ des örtlichen Finanzamtes (Wiener Neustadt) übernommen und sichergestellt; dies in Berufung auf eine dem Kreisgericht vorliegende, vom Finanzamt Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 17. Feber 1981 gemäß §89 Abs1 FinStrG erlassene schriftliche "Beschlagnahmeanordnung" (ohne Z), die sich aufoffensichtlich als Beweismittel in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Betracht gezogene "drei gerichtlich beschlagnahmte ... Pakete, die Unterlagen und Beweismittel etc. in verschiedenen Finanzstrafverfahren beinhalten und im Zuge einer Hausdurchsuchung in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren in der Volksbank M. beschlagnahmt wurden", erstreckte.

1.1.3. Die zu 1.1.1. beschriebenen drei Sparbücher wurden zwar am 31. März 1981 wieder freigegeben und Bediensteten der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH ausgehändigt, jedoch anschließend zufolge Pfändungsprotokoll der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Eisenstadt Nr. Ref. 11-410/1846 vom selben Tag in den Räumen der Bank unter Berufung auf einen - A. G. laut Administrativakt am 30. März 1981 zugestellten Sicherstellungsauftrag gemäß §232 BAO finanzbehördlich gepfändet.

1.1.4. Am 15. Jänner 1981 führten Organe des Finanzamtes Wiener Neustadt auf Grund eines im Finanzstrafverfahren AZ Vr 1661/80 dieses Gerichtshofs erlassenen gerichtlichen Befehls eine Hausdurchsuchung in der Raiffeisenkasse N. durch, bei der (auch) ein dort verwahrter verschlossener Umschlag (mit einem Sparbuch) der A. G. eröffnet und eingesehen wurde.

1.2.1. In der an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG begehrte A. G. die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch die eingangs geschilderten finanzbehördlichen Amtshandlungen, und zwar - wie aus Inhalt und Zielsetzung der Beschwerdeschrift zu erschließen ist - sowohl durch die ihr am 30. März 1981 zur Kenntnis gelangte Beschlagnahme vom 21. Dezember 1980 und die Eröffnung eines Umschlags im Gebäude der Raiffeisenkasse N. am 15. Jänner 1981 (s. Punkte 1.1.1. und 1.1.4.) als auch durch die ihr offenbar ebenfalls erst am 30. März 1981 bekanntgewordene schriftliche Beschlagnahmeanordnung vom 17. Februar 1981 und die Beschlagnahme vom 27. Feber 1981 (s. Punkt 1.1.2.), ferner durch die Pfändung vom 31. März 1981 (s. Punkt 1.1.3.), demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, so auch im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZP zur MRK) und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG); hilfsweise wurde die Abtretung der Beschwerde an den VwGH gemäß Art144 Abs2 B-VG in der Fassung vor dem BVG BGBl. 350/1981 beantragt.

1.2.2. Die Finanzämter Neunkirchen, Wiener Neustadt und Eisenstadt als belangte Behörden erstatteten - teils unter Vorlage der Verwaltungsakten - Gegenschriften und begehrten die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

3. Zu den Amtshandlungen vom 21. Dezember 1980 und vom 15. Jänner 1981.

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973 ua.) kann eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung von Verwaltungsorganen niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG qualifiziert werden.

3.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, daß vorliegend gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehle ergingen und daß alle in Durchführung einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände, "die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen" (§143 Abs1 StPO iVm §§195 Abs1, 206 FinStrG), oder "die auf die Begehung einer (von Amts wegen zu verfolgenden) anderen als der strafbaren Handlung schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird" (§144 StPO iVm §195 Abs1 FinStrG), regelmäßig in Beschlag zu nehmen sind, dh. beschlagnahmt werden müssen. Die - bekämpfte - Beschlagnahme der Sparbücher bei der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH mit den Konto-Nummern ... fand nun unbestritten im Zuge einer gerichtlich verfügten Hausdurchsuchung statt, und zwar nach Auffassung des VfGH ersichtlich in Handhabung der §§143, 144 StPO: Das ergibt sich nach Lagerung des Falles insbesondere auch schon daraus, daß die besagten Urkunden noch mit Gerichtsbeschluß vom 27. Jänner 1981 als Beweismittel beschlagnahmt und erst nach weiterer Prüfung freigegeben wurden. Der gegenteiligen Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin - die vor allem die schon zitierte Bestimmung des §144 StPO außer acht läßt - vermag der VfGH nicht beizutreten (s. VfGH 25. 2. 1982 B99, 100/81). Das im wesentlichen Gleiche gilt für die behördliche Eröffnung eines Umschlags am 15. Jänner 1981, die ebenfalls im Rahmen und Verlauf einer gerichtlich verfügten Hausdurchsuchung stattfand.

Da hier also Organe der in Rede stehenden Finanzämter in Ausführung richterlicher Hausdurchsuchungsbefehle handelten und darum die angefochtenen Amtshandlungen - unbeschadet der in diesem Beschwerdeverfahren nicht nachzuprüfenden Frage ihrer Gesetzmäßigkeit - in Gerichtsbeschlüssen formale Deckung finden, ist insoweit eine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG nicht gegeben.

3.3. In diesem Punkte mußte daher die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

4. Zu den Amtshandlungen vom 17. und 27. Feber 1981.

4.1.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies ua. für eine Beschlagnahme, dh. die zwangsweise Entziehung einer Sache zum Zweck der Verwahrung (VfSlg. 4947/1965, 6754/1972, 9099/1981), zutrifft, die nicht auf Grund eines - sie anordnenden - verwaltungsbehördlichen Bescheides stattfand.

4.1.2. Wurde eine Beschlagnahme hingegen bescheidmäßig verfügt, kann sie - wie der VfGH schon wiederholt aussprach - nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG sein (vgl. zB VfSlg. 2450/1952, 3848/1960, 4947/1965, 5720/1968, 9099/1981).

4.1.3. Nun muß zwar eine Beschlagnahmeanordnung nach der Vorschrift des §89 Abs1 FinStrG - die bestimmt, daß die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen können, anzuordnen hat, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist - in Bescheidform ergehen (s. dazu VfSlg. 4219/1962 und VwSlg. 2590 F/1962; VfSlg. 9308/1981), weil damit eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt, mithin ein Rechtsverhältnis für den Einzelfall bindend gestaltet wird (s. zB VfSlg. 6187/1970; VfGH 27. 2. 1981 B673/80). Als solcher Bescheid - der, da nicht ein Rechtsmittel gesetzlich für unzulässig erklärt wurde, einer Anfechtung mit Administrativbeschwerde gemäß §152 Abs1 FinStrG unterliegt (VfSlg. 9308/1981) - ist jedoch die in Rede stehende "Beschlagnahmeanordnung" nach §89 Abs1 FinStrG nicht anzusehen. Dies deshalb, weil sie sich ihrem Inhalt nach - es fehlt ein Betroffener als Bescheidadressat - nicht an bestimmte (natürliche oder juristische) Personen, insbesondere auch nicht an A. G. oder die - bloß im Zusammenhang mit dem Ort der ursprünglichen Beschlagnahme zufolge gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls erwähnte - Volksbank M. reg Genossenschaft mbH richtet, also nicht über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abspricht, sich vielmehr der Sache nach in einer - dem Kreisgericht Wiener Neustadt mitgeteilten - behördeninternen Anweisung an Organe des Finanzamtes Wiener Neustadt erschöpft. Allein schon aus diesem Grund mangelt es hier nach der konkreten Fallgestaltung an einem unabdingbaren Bescheidessentiale (vgl. Mannlicher - Quell, Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, S 291 ff, Anm. 1).

4.1.4. Daraus folgt, daß die dem Finanzamt Wiener Neustadt als belangter Behörde zuzurechnende Beschlagnahme vom 27. Feber 1981, die - wie dargetan - in der schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" dieser Behörde vom 17. Feber 1981 keine bescheidmäßige Grundlage findet, iS der einleitenden Ausführungen zu Punkt 4.1.1. als Akt der Befehls- und Zwangsgewalt in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 zu beurteilen ist.

4.2. Da vorliegend ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde - in diesem Umfang - als zulässig.

4.3.1. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die - wie hier - wirtschaftlichen Wert (Geldeswert) besitzen (s. dazu VfSlg. 8669/1979), greift jedenfalls in das "Eigentum" in der Bedeutung des Art5 StGG - und zwar den Umständen nach (auch) der Beschwerdeführerin A. G. - ein.

4.3.2. Dieser Eingriff wäre dann verfassungswidrig, wenn er auf verfassungswidrigen generellen Normen beruhte oder wenn die Behörde bei ihrer Amtshandlung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann zuträfe, wenn ihr dabei ein so schwerer Fehler zur Last fiele, daß er mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist (s. VfSlg. 7409/1974, 7917/1976, 9020/1981 ua.).

4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, daß die dem angefochtenen Verwaltungsakt (vom 27. Feber 1981) zugrundegelegten Rechtsvorschriften (§89 FinStrG) verfassungswidrig seien.

Auch der VfGH hegt - unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalls - keine derartigen Bedenken.

4.3.4. Demgemäß hätte die von der Beschwerdeführerin behauptete Grundrechtsverletzung nur dann stattgefunden, wenn der Behörde ein der Gesetzlosigkeit gleichkommendes Verhalten anzulasten wäre.

Dies ist der Fall.

Da - wie dargetan - eine bescheidmäßige Beschlagnahmeanordnung der Finanzbehörde, wie sie die von den amtshandelnden Organen herangezogene Vorschrift des §89 Abs1 FinStrG vorsieht und verlangt, hier nicht vorlag, überschritt es die Grenzen denkmöglicher Gesetzeshandhabung, wenn die belangte Behörde die angefochtene Beschlagnahme auf diese Gesetzesstelle stützte. Daß aber die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §89 Abs2 FinStrG, nämlich für eine Beschlagnahme ohne Anordnung gemäß §89 Abs1 FinStrG wegen Gefahr in Verzug, gegeben gewesen wären, wurde gar nicht geltend gemacht. Der bekämpften Beschlagnahme fehlte damit die behauptete gesetzliche Grundlage.

4.4. Aus den dargelegten Erwägungen wurde die Beschwerdeführerin durch die im Spruch näher bezeichnete Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Somit mußte wie zu II. des Spruches entschieden werden, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere, einschlägige Beschwerdevorbringen bedurfte.

4.5. Wie bereits die Ausführungen zu 4.1.3. zeigen, handelt es sich bei der schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" des Finanzamtes Wiener Neustadt vom 17. Feber 1981 um keinen vor dem VfGH anfechtbaren verwaltungsbehördlichen Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG, sodaß die Beschwerde, soweit sie diese Amtshandlung bekämpft, wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückgewiesen werden mußte; dies abgesehen davon, daß im Fall der Bejahung des Bescheidcharakters - angesichts der gegen die Beschlagnahmeanordnung offengestandenen administrativen Beschwerde gemäß §152 Abs1 FinStrG - gleichermaßen ein Prozeßhindernis, und zwar der Unzuständigkeitsgrund der Nichterschöpfung des Instanzenzuges, gegeben wäre (s. VfGH 25. 2. 1982 B88/81).

5. Zur Amtshandlung vom 31. März 1981.

5.1.1. Die von der Beschwerdeführerin als faktische Amtshandlung qualifizierte finanzbehördliche Pfändung ihrer drei Sparbücher in den Räumlichkeiten der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH am 31. März 1981 fand im Gefolge eines gemäß §232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrags laut vorgelegten Pfändungsprotokollen (s. 1.1.3.) in Form einer Fahrnispfändung (durch Abnahme und Verwahrung der Sparbücher) statt.

5.1.2. Nach §78 Abs1 AbgEO darf auf Grund eines Sicherstellungsauftrags (§232 BAO) ua. zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die in der Gegenschrift des belangten Finanzamtes Eisenstadt der Sache nach verfochtene Auffassung zutrifft, daß dem Abgabenschuldner gegen (Fahrnis-)Pfändungsakte gemäß §§92, 243 BAO das Rechtsmittel der Berufung eingeräumt ist. Jedenfalls kann der Abgabenschuldner nach der - mit "Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung" überschriebenen - Bestimmung des §13 Abs1 AbgEO gegen die Vollstreckung (beim Finanzamt) - an bestimmte inhaltliche Voraussetzungen geknüpfte - Einwendungen, und zwar ua. dann erheben, wenn er bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist. Über solche Einwendungen ist in einem Verwaltungsverfahren nach §13 AbgEO zu entscheiden. Dieses Verfahren umfaßt auch die Entscheidung über das Vorgehen des Vollstreckers, wie sich aus dem Einleitungssatz des §16 AbgEO ergibt. Nach dieser Vorschrift ist ua. in den in §13 AbgEO angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen. Demnach muß in einem nach §13 AbgEO ablaufenden Verfahren nicht nur geprüft werden, ob den vom Abgabenschuldner - zulässigerweise - erhobenen Einwendungen stattzugeben ist (§12 Abs4 AbgEO). Es ist vielmehr, wenn diesen Einwendungen stattgegeben wird, auch zu untersuchen, welche Vollstreckungsakte bis dahin vollzogen wurden und aufzuheben sind. Auch eine durchgeführte Pfändung ist in einem solchen Fall als vollzogener Vollstreckungsakt zu beheben. Damit ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer finanzbehördlichen Pfändung - nach Maßgabe des §13 AbgEO - Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in diesem Verfahren auszutragen. Was aber in einem Verwaltungsverfahren auszutragen ist, kann beim VfGH nur durch Erhebung der Beschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide, nicht hingegen mit sofortiger Beschwerde gegen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, ohne daß es dabei auf die Erfolgsaussichten der dem Abgabenschuldner prozessual eingeräumten administrativen Einwendungen ankommt (VfSlg. 8891/1980, 7486/1975; vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Frage der Zulässigkeit von Beschwerden nach Art131a B-VG, VwSlg. 9461 A/1977 und die dort angeführte Vorjudikatur).

5.2.1. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der VfGH zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde - soweit sie sich gegen die finanzbehördlichen Pfändungsakte vom 31. März 1981 richtet - nicht zuständig ist.

5.2.2. Auch insoweit mußte darum die Beschwerde - als unzulässig - zurückgewiesen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Finanzverfahren, Finanzstrafrecht, Pfändung, Beschlagnahme, Vollstreckung (Finanzen), Abgaben Vollstreckung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B236.1981

Dokumentnummer

JFT_10179389_81B00236_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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