RS Vwgh 2005/9/23 2003/15/0104

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2000, 98/13/0164, ergibt sich, dass das EStG 1988 (Stammfassung) die Außerordentlichkeit hinsichtlich sämtlicher im § 37 Abs 2 angeführten Einkünfte abschließend regelt. Dabei stellt das Gesetz nicht darauf ab, dass die Einkünfte nur in ein Veranlagungsjahr fallen (Hinweis Reinisch, RdW 2001/409). Der Abgabenbehörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Umstand, dass der Veräußerungsgewinn auf mehrere Jahre verteilt zu erfassen ist, im Streitjahr (hier: 2000) nicht als ein Hindernis für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988 gewertet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150104.X02

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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