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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Aus dem Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2000, 98/13/0164, ergibt sich, dass das EStG 1988 (Stammfassung) die Außerordentlichkeit hinsichtlich sämtlicher im § 37 Abs 2 angeführten Einkünfte abschließend regelt. Dabei stellt das Gesetz nicht darauf ab, dass die Einkünfte nur in ein Veranlagungsjahr fallen (Hinweis Reinisch, RdW 2001/409). Der Abgabenbehörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Umstand, dass der Veräußerungsgewinn auf mehrere Jahre verteilt zu erfassen ist, im Streitjahr (hier: 2000) nicht als ein Hindernis für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988 gewertet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150104.X02Im RIS seit
17.11.2005