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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/15/0084Rechtssatz
Die Frist des § 46 Abs 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Einbringung der Beschwerde. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG auf (Hinweis B 28. Februar 2002, 2001/15/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005150083.X01Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018