RS Vwgh 2005/9/23 2005/15/0083

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/15/0084

Rechtssatz

Die Frist des § 46 Abs 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Einbringung der Beschwerde. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG auf (Hinweis B 28. Februar 2002, 2001/15/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150083.X01

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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