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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Abgabepflichtige betreibt einen Lebensmittelhandel, ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988 und erzielt daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein bestimmtes, der Abgabepflichtigen gehörendes und von ihr als Betriebsvermögen aktiviertes Objekt wurde im Jahre 1990 umgebaut und nach dem Umbau nur mehr untergeordnet (zu 13 %) betrieblich genutzt. Eine in diesem Objekt befindliche Wohnung wurde von der Abgabepflichtigen (seit dem Umbau) an ihren Ehegatten vermietet und gleichzeitig als gemeinsame Ehewohnung benützt. Wegen der Nutzung der Wohnung als gemeinsame Ehewohnung dienten die (1990 bis 1994) dafür aufgewendeten Beträge dem gemeinsamen Haushalt der Abgabepflichtigen und ihres Ehegatten und ihrer Lebensführung und fielen deshalb unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 (Hinweis E 8. Juni 1994, 94/13/0106), auch dann wenn eine rechtliche Konstruktion gewählt wurde, bei der der Aufwand (ganz oder teilweise) von dritter Seite ersetzt wurde, wie im Beschwerdefall bei der Vermietung der ehelichen Wohnung an den Ehegatten (Hinweis E 16. Dezember 1998, 93/13/0299, VwSlg 7337 F/1998). Die von der Abgabepflichtigen getätigten Aufwendungen für den als eheliche Wohnung genutzten Teil des Hauses verlieren den Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die Abgabepflichtige dieser Nutzung zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zu Grunde gelegt hat (Hinweis E 13. Oktober 1993, 93/13/0129), auch wenn die dabei getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhielten (Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0057). Dass die Abgabepflichtige nicht verpflichtet gewesen sein soll, die gemeinsame Ehewohnung "beizustellen", sondern eine solche Verpflichtung den Ehemann getroffen haben soll, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150001.X04Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009