RS Vwgh 2005/9/23 2005/15/0056

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Der Alleingeschäftsführer-Gesellschafter hat kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen. Dadurch ist im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Das Überwiegen der Tätigkeit des Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos beurteilt. Die von der Gesellschaft vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, gehen daher mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere. Einer Gleichstellung des zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer steht das Trennungsprinzip entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150056.X01

Im RIS seit

27.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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