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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, ist die Behörde an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcherart enthaltenden normativen Abspruch gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, entgegen dem Gewerbeschein die Gewerbeberechtigung des damit ausgewiesenen Gewerbeinhabers zu verneinen und - gestützt auf die Auffassung, der Gegenstand des angemeldeten Gewerbes unterliege gar nicht der Gewerbeordnung - die Anzeige zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X05Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018