RS Vwgh 2005/9/26 2004/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §340 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, ist die Behörde an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcherart enthaltenden normativen Abspruch gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, entgegen dem Gewerbeschein die Gewerbeberechtigung des damit ausgewiesenen Gewerbeinhabers zu verneinen und - gestützt auf die Auffassung, der Gegenstand des angemeldeten Gewerbes unterliege gar nicht der Gewerbeordnung - die Anzeige zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X05

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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