TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/11 B587/81

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Veröffentlicht am 11.06.1982
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
FinStrG §89 Abs2
ZollG 1955 §25 Abs2

Leitsatz

Finanzstrafgesetz; keine Bedenken gegen §89 Abs2; Beschlagnahme eines Pkw; denkunmögliche Annahme von Gefahr im Verzug

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ein Zollwachebeamter des Zollamtes Linz am 9. Oktober 1981 in Linz, vor dem Haus Wiener Straße 4 den dem Beschwerdeführer gehörenden PKW Mercedes 500 SE mit dem deutschen Kennzeichen ... beschlagnahmt hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer - ein österreichischer Staatsbürger - betreibt in Linz einen Handel mit Kraftfahrzeugzubehör und Autoradios; er hat einen ordentlichen Wohnsitz in Linz. Er betreibt auch in der BRD einen Großhandel mit Autozubehör. Der Standort dieses Gewerbeunternehmens ist in D-6337 Leun-Biskirchen, B-weg 12.

Der Beschwerdeführer erwarb im August 1981 einen PKW Mercedes 500 SE, der für ihn in der BRD zum Verkehr zugelassen wurde und der das deutsche Kennzeichen ... trägt.

Als der Beschwerdeführer am 7. August 1981 mit diesem Kraftfahrzeug erstmalig nach Österreich einfuhr, stellte ihm über seinen Antrag das österreichische Zollamt Schwarzbach gemäß §93 Abs2 lita Z2 des Zollgesetzes 1955, BGBl. 129, (ZollG) einen bis 31. Dezember 1981 gültigen "Vormerkschein für Personen mit Doppelwohnsitz" aus. In diesem Vormerkschein ist als gewöhnlicher Wohnsitz im österreichischen Zollgebiet Linz und als Wohnsitz im Zollausland unter anderem D-6337 Leun-Biskirchen, B-weg Nr. 12 angeführt.

In der Folge passierte der Beschwerdeführer mit diesem Kraftfahrzeug wiederholt die österreichisch-deutsche Grenze in beiden Richtungen.

Beim Zollamt Linz war schon früher der Verdacht entstanden, daß der Beschwerdeführer - unverzollte - PKW in Widerspruch zu §93 Abs2 lita Z2 ZollG benütze, weil er in der BRD keinen Wohnsitz habe, und daß er daher das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §35 Abs2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. 129/1958, (FinStrG) begangen habe.

Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz richtete aus diesem Grund am 10. Juli 1981 an das Zollfahndungsamt Frankfurt/Main, BRD, das Ersuchen, festzustellen, ob der Beschwerdeführer in Leun-Biskirchen, B-weg 12, einen Wohnsitz hatte. Die ersuchte Behörde teilte dem Zollamt Linz am 24. Juli 1981 mit, daß der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse zwar aufrecht gemeldet sei; es handle sich um eine "Nebenwohnung". Die Erhebungen hätten jedoch ergeben, daß der Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren nicht mehr in Leun-Biskirchen gewesen sei.

Zollwachebeamte des Zollamtes Linz versuchten sodann, den Beschwerdeführer wegen "widerrechtlicher Benützung" des unverzollten PKW Mercedes 500 SE am 29. August sowie am 3. und 8. September 1981 auszuforschen, ohne ihn aber antreffen zu können. Am 8. Oktober 1981 sichtete ein Zollwachebeamter den erwähnten PKW vor dem Geschäftsbüro des Beschwerdeführers; darüber wurde ein Aktenvermerk angelegt.

Am 9. Oktober 1981 gelang es schließlich einem Zollwachebeamten des Zollamtes Linz, den Beschwerdeführer in Linz, Wiener Straße, vor dem Haus Nr. 4 anzutreffen, als er gerade aus seinem Mercedes stieg. Der Beschwerdeführer teilte dem Beamten mit, daß er wegen dringender Besprechungen keine Zeit für eine Vernehmung habe und daß er am nächsten Tag in den Fernen Osten fliegen werde. Daraufhin beschlagnahmte der Beamte das Kraftfahrzeug und stellte darüber eine Bestätigung aus. Der PKW wurde dem Zollamt Linz abgeführt und dort verwahrt; am 23. Oktober 1981 wurde er dem Beschwerdeführer zur Benützung überlassen, nachdem dieser eine Bankgarantie für die Eingangsabgaben beigebracht hatte.

2. Gegen die am 9. Oktober 1981 erfolgte Beschlagnahme des PKW Mercedes 500 SE wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes behauptet und beantragt wird, diese Rechtsverletzung kostenpflichtig festzustellen.

3. Das Zollamt Linz als belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die bekämpfte Beschlagnahme ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, der nach Art144 Abs1 vorletzter Satz B-VG beim VfGH bekämpft werden kann.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. a) Durch die bekämpfte Beschlagnahme wurde das Verfügungsrecht des Beschwerdeführers über seinen PKW vorübergehend beschränkt; dieser Verwaltungsakt greift daher in sein Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980) dann verfassungswidrig, wenn er ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

b) Die belangte Behörde stützt die bekämpfte Maßnahme auf §89 Abs2 FinStrG. Sie ist daher nicht ohne jede gesetzliche Grundlage erfolgt. Der VfGH hat gegen diese und auch die übrigen gesetzlichen Bestimmungen, die bei Durchführung der Beschlagnahme angewendet wurden, unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht nichts vor.

c) Der Beschwerdeführer könnte sohin im Eigentumsrecht nur dann verletzt worden sein, wenn die Beschlagnahme in denkunmöglicher Gesetzesanwendung erfolgt wäre.

aa) Nach §93 Abs1 ZollG ist die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch oder zur gewerblichen Verwendung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zulässig, wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung in das Zollgebiet handelt und in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§93 Abs2 leg. cit. lautet:

"(2) Die Eingangsvormerkbehandlung ist zulässig.

a) zum eigenen Gebrauch, wenn

1. ...

2. der Halter und der Benützer neben seinem gewöhnlichen Wohnsitz oder seinem Sitz im Zollgebiet auch einen Wohnsitz im Zollausland (Doppelwohnsitz) hat und ein vorgemerktes Beförderungsmittel für die Dauer von höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr in das Zollgebiet einbringt;

3. ..."

Dem §89 Abs1 FinStrG zufolge hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen können, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.

§89 Abs2 FinStrG bestimmt:

"Bei Gefahr im Verzug sind die Organe ... der Zollwache ... berechtigt, die im Abs1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach §90 Abs1 zweiter Satz vorgegangen wird, der Finanzstrafbehörde abzuführen."

bb) Die Beschlagnahme wurde nicht von der Finanzstrafbehörde iS des §89 Abs1 FinStrG angeordnet, sondern unter Berufung auf §89 Abs2 leg. cit. von einem Zollwachebeamten ohne derartige Anordnung vorgenommen.

Die belangte Behörde versucht, das Vorliegen der "Gefahr im Verzug" iS des §89 Abs2 FinStrG damit zu rechtfertigen, daß der Beschwerdeführer weder die Kraftfahrzeugpapiere noch den Vormerkschein für "Doppelwohnsitzer" vorweisen habe können; er habe angegeben, keine Zeit für Vernehmungen zu haben, da er bereits wichtige Besprechungen terminisiert habe und außerdem am nächsten Tag in den Fernen Osten fliege. Bei dieser Sachlage sei die Einholung einer schriftlichen Beschlagnahmeanordnung aber nicht mehr möglich gewesen, ohne die Beschlagnahme überhaupt zu gefährden.

Der VfGH folgt diesen Ausführungen nicht: Das Zollamt Linz verdächtigte - wie sich aus dem oben unter I.1. dargestellten Sachverhalt ergibt - den Beschwerdeführer zumindest seit Einlangen der Auskunft des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom 24. Juli 1981 konkret des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben; es führte seither laufend entsprechende Erhebungen durch und versuchte seit Ende August 1981 des PKW Mercedes 500 SE habhaft zu werden. Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde hätte daher mehrere Monate hindurch Zeit gehabt, die Beschlagnahme nach §89 Abs1 FinStrG anzuordnen. Wenn die Behörde das unterlassen hat, kann sie sich nicht darauf berufen, daß am 9. Oktober 1981 nun plötzlich "Gefahr im Verzug" iS des §89 Abs2 FinStrG eingetreten sei. Dazu kommt, daß die Angaben des Beschwerdeführers - der unbestritten in Linz seinen ordentlichen Wohnsitz hat und hier ein Gewerbeunternehmen betreibt - er habe keine Zeit für eine Vernehmung und er werde am nächsten Tag in den Fernen Osten verreisen, nicht hinreichen, um Gefahr im Verzug anzunehmen (vgl. VfSlg. 4219/1962).

Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob der einschreitende Zollwachebeamte auf Grund der ihm bekannten Erhebungsergebnisse vertretbarerweise annehmen konnte, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland keinen Doppelwohnsitz iS des §93 Abs2 lita Z2 ZollG habe.

cc) Die belangte Behörde erwähnt in ihrer Gegenschrift, daß die Beschlagnahme auch zur Sicherung der Eingangsabgaben nach §25 Abs2 ZollG erfolgt sei.

Diese Bestimmung lautet:

"(2) Die Zollorgane haben in Ausübung ihres Dienstes das Recht, Waren zu beschlagnahmen, um sie unter Zollaufsicht zu bringen, um die Einziehung einer im Strafverfahren verfallenen Ware vorzunehmen oder um die Deckung der Zölle, der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie allfälliger Geldstrafen und Kosten zu sichern. Sie sind ferner befugt, Gegenstände, die für eine Zollstrafuntersuchung von Bedeutung sein können oder voraussichtlich der Einziehung (dem Verfall) unterliegen, zu beschlagnahmen; sie können zur Sicherung des Zolles, der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Geldstrafen sowie der Kosten die bei der Betretung des Täters einer Zollzuwiderhandlung in dessen Besitz befindlichen Beförderungsmittel in Gewahrsam nehmen; ..."

Das Verwaltungsgeschehen zeigt, daß das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes ermittelte, er habe durch die widerrechtliche Inanspruchnahme des Vormerkverkehres das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben begangen. So trägt die am 9. Oktober 1981 vom einschreitenden Zollwachebeamten ausgestellte "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" den Stempelaufdruck "Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz". Gleiches gilt für die am 14. Oktober 1981 mit dem Beschwerdeführer aufgenommene "Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen". Diese Niederschrift beginnt mit den Worten: "Gegenstand der Vernehmung ist der Verdacht des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §35 Abs2 FinStrG durch die widerrechtliche Benützung mehrer ausländischer PKW der Marke Mercedes in Österreich".

Die bekämpfte Beschlagnahme wurde sohin ausschließlich zur Sicherung des im Zuge eines Finanzstrafverfahrens vorgesehenen Verfalls vorgenommen und auf §89 Abs2 FinStrG gestützt; sie erfolgte nicht - gegründet auf §25 Abs2 ZollG - zur Sicherung von Eingangsabgaben. Es ist der Behörde verwehrt, einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund zur Deckung des bekämpften Verwaltungsaktes heranzuziehen .

Es ist daher - anders als in den Fällen VfSlg. 3404/1958 und 3688/1960 - nicht zu untersuchen, ob die vorgenommene Beschlagnahme des PKW auf §25 Abs2 ZollG hätte gestützt werden können. (In diesen früheren Rechtsfällen war die Beschlagnahme von Anfang an (ausschließlich) auf §25 Abs2 ZollG gestützt worden.)

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die von einem Organ der Zollwache verfügte Beschlagnahme denkmöglich nicht auf §89 Abs2 FinStrG gegründet werden kann. Da unter den gegebenen Umständen auch eine andere gesetzliche Bestimmung (etwa §25 Abs2 ZollG) zur Deckung dieses Verwaltungsaktes nicht in Betracht kommt, ist der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, Zollrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B587.1981

Dokumentnummer

JFT_10179389_81B00587_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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