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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E012 EG Art12;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht angesichts des Vertragsverletzungsurteils vom 7. Juli 2005, C-147/03 davon aus, dass es ihm offen steht, in einem Ersuchen um Vorabentscheidung entsprechende, unter Mitwirkung der belangten Behörde (Senat der Medizinischen Universität Graz) bzw. im Wege der Amtshilfe von anderen Behörden erlangte "Untersuchungen", insbesondere Prognosen der Auswirkungen der derzeit gehandhabten Zulassungssysteme auf die absolute und relative Anzahl deutscher Studierender im deutschen Numerus-clausus-Fach Humanmedizin vorzulegen und weitere Angaben über die unmittelbar nach Verkündung des EuGH-Urteils aufgetretenen Auswirkungen auf die Zulassungsverfahren an den österreichischen Universitäten im deutschen Numerus-clausus-Fach Humanmedizin zu machen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100029.A26Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014