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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Eine nach § 81 GewO 1994 erteilte Bewilligung ändert nichts an der Verpflichtung der Behörde - von Amts wegen oder über Antrag -, in einem Verfahren nach § 79 leg. cit. für die Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu sorgen (Hinweis E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0095, VwSlg 14927 A/1998). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 2 GewO 1994; bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist die Behörde verpflichtet, zur Wahrung der unzureichend geschützten Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040098.X01Im RIS seit
04.11.2005