Index
L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Einen erst nach Zuschlagserteilung möglichen Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer einbringen, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist. In diesem Fall kommt es also nicht auf ein Interesse des Antragstellers am - auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung gar nicht mehr möglichen - künftigen Vertragsabschluss, sondern darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist. Sind diese Voraussetzungen bei Zuschlagserteilung gegeben, geht die Antragslegitimation nicht allein dadurch verloren, dass der - rechtlich weiterhin existente - Antragsteller nachträglich seine Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit verliert.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040021.X02Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008