RS Vwgh 2005/9/26 2005/04/0021

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §56;
BVergG 2002 §103 Abs1;
BVergG 2002 §21 Abs5;
BVergG 2002 §52 Abs5;
GmbHG §2 Abs1;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1 Z2;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einen erst nach Zuschlagserteilung möglichen Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer einbringen, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist. In diesem Fall kommt es also nicht auf ein Interesse des Antragstellers am - auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung gar nicht mehr möglichen - künftigen Vertragsabschluss, sondern darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist. Sind diese Voraussetzungen bei Zuschlagserteilung gegeben, geht die Antragslegitimation nicht allein dadurch verloren, dass der - rechtlich weiterhin existente - Antragsteller nachträglich seine Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit verliert.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040021.X02

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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