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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Recht, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, kommt nur dem Unternehmer zu, der sich am Vergabeverfahren beteiligt hat oder dessen Interessen am Vertragsabschluss aus anderen Gründen zu bejahen sind; eine Übertragung dieses Rechts kommt nur bei Gesamtrechtsnachfolge in Betracht (vgl. Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002 (2004) S. 1651 Rz 8 zu § 163 u. FN 23; vgl. auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) S. 244f Rz 487).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040021.X04Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008