RS Vwgh 2005/9/26 2004/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §363 Abs4 idF 2003/I/048;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004

Rechtssatz

Die Eintragung ins Gewerberegister begründet - soweit dies nicht bereits durch die Anmeldung erfolgt ist - das Recht, das Gewerbe bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides auszuüben. Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde verfügt wird, ist die Gewerbebehörde demnach an bestehende Eintragungen gebunden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X06

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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