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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E012 EG Art12;Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, die Frage der "Unanwendbarkeit" von § 65 Abs. 1 UniversitätsG 2002 bei der Zulassung der Bf (einer deutschen Staatsbürgerin) zum Studium der Humanmedizin an der Universität Graz wäre durch die Rechtsprechung des EuGH so klargestellt, dass es nicht geboten wäre, verschiedene Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall im Wege eines Ersuchens um Vorabentscheidung - allenfalls auch im Wege eines Antrages auf Auslegung bestimmter Stellen des Vertragsverletzungsurteiles des EuGH vom 7. Juli 2005, C-147/03 nach Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes - an den EuGH heranzutragen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100029.A18Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014