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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs4 idF 2002/I/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 2Stammrechtssatz
Eine Gewerbeberechtigung berechtigt nicht nur zur Gewerbeausübung am angemeldeten Standort, sondern gemäß § 46 Abs. 1 GewO 1994 auch in weiteren Betriebsstätten. Die diesbezüglich im § 46 Abs. 2 GewO 1994 vorgesehene Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte bei der für diese Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung, sondern hat bloßen Mitteilungscharakter (Hinweis RV, 1117 BlgNR, 21. GP, S. 79). Für die Anzeige gelten allerdings gemäß § 345 Abs. 4 GewO 1994 die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß, d.h. die Anzeige hat u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X02Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018